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Waffen
Neues Waffengesetz::

Du unglückliches Österreich

30/10/2025Von Max

Ab 1. November 2025 gilt der erste Teil des sehr schnell beschlossenen neuen Waffengesetzes in Österreich. Zwischen April und September 2026 soll dann der Rest folgen. Mit 1. November treten zwei Neuerungen in Kraft, zum ersten findet nun ein besserer Datenaustausch zwischen Stellungskommission und Waffenbehörde statt bei einem Neuantrag einer Waffenbesitzkarte (WBK).

Die zweite Änderung betrifft auch bisherige WBK-Besitzer, denn § 41 f (Wartefrist) tritt in Kraft:
Gesetzestext:

Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen …. an den Erwerber überlassen werden, ….
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt …, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung (ZWR) eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden … zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Das bedeutet im Klartext, wenn ihr schon eine Waffe in einer Kategorie (A, B oder C) besitzt, könnt ihr weitere Waffen der gleichen Kategorie ohne Wartefrist kaufen.
Ansonsten müsst ihr 4 Wochen warten, und in diesem Zeitraum die verkaufte Waffe bei einem Waffenhändler einlagern. Als kleines Beispiel: wenn ihr seit Jahren eine WBK habt und auch seit Jahren schon eine Pistole und einen Halbautomaten (beides Kategorie B) besitzt, müsst ihr beim Kauf eines Repetiergewehres (Kat C) eine 4-wöchige Wartefrist abwarten.

Der Rest vom Schützenfest

Der Rest des neuen Waffengesetzes kommt erst im 2./3. Quartal 2026, es müssen noch die Durchführungsverordnungen geschrieben werden, welche klarstellen, wie die einzelnen Paragraphen angewendet werden müssen von der Behörde. Hier kommt einiges auf Waffenbesitzer zu, sowohl alte als auch neue. Im sehr guten Video von unseren Freunden von AUSTRIA ARMS diskutieren sie Raul Wagner alle (Un-) Sinnigkeiten des neuen Gesetzes und darin enthaltenen Widersprüchen.

Als kleiner, aber sehr wichtiger Punkt des neuen Gesetzes wollen wir die neue Definition von „wesentlichen Waffenteilen“ aufgreifen. Wesentliche Waffenteile, wie Läufe, Gehäuse und Verschluss zählen als Waffe und müssen der Behörde gemeldet werden. Nun sind Pistolengriffstücke in diese Definition mit aufgenommen worden, aber leider nur sehr schwammig unter der Bezeichnung „Griffstücke“. Jetzt könnte die Behörde natürlich meinen alle Arten von Griffstücken sind wesentliche Waffenteile, wie zum Beispiel ein Schaft, oder ein Vordergriff oder auch ein AR-15 Schaft. Also müssten dann alle diese Teile, von denen man meist mehrerer herumliegen hat, bei der Behörde melden, weil sie nun ja Waffen sind. Das ganze soll dann ähnlich wie beim Altbestand normaler 30 Schuss Magazine ablaufen.

Was jetzt wie genau kommt, werden wir erst nächstes Jahr wissen, wenn die Durchführungsverordnung kommt. Wir halten euch auf dem Laufenden.
 

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